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Erzieherische Hilfen, Adoptionen, Pflegschaften, vorläufige Schutzmaßnahmen und Gefährdungseinschätzungen in Niedersachen (Teil I)

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Eine Hand wird schützend über eine stilisierte Familie gehalten. Bildrechte: ©Cozine - stock.adobe.com

Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe (Achtes Sozialgesetzbuch) stellt die Grundlage für eine Vielzahl an Leistungen und Angeboten für Kinder, Jugendliche und ihre Familien dar. Zu diesen zählen beispielsweise erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfen, Pflegschaften und vorläufige Schutzmaßnahmen. Um diese Leistungen im Blick zu behalten, gibt es die Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Diese Statistiken werden in vier Teile (Teil I - IV) unterteilt.

Teil I umfasst insbesondere Erhebungen, die Situationen von Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen abbilden, in denen das zuständige Jugendamt eingreifen muss und entsprechende Unterstützung und/oder Beratung nötig ist. Zu diesen Statistiken gehören:

Was gilt für alle niedersächsischen Erhebungen unter den Kinder- und Jugendhilfestatistiken Teil I?

Die Rechtsgrundlage für diese Statistiken bilden §§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe. Es handelt sich bei den Kinder- und Jugendhilfestatistiken jeweils um dezentrale Bundesstatistiken, die als Sekundärstatistik erhoben werden. Das heißt, es werden bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet. Bis auf die Statistik I.5 – Eckzahlen sowie I.6 werden alle als jährliche Totalerhebungen vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres erhoben.

Zu den Hauptnutzern der Statistik zählen Ministerien des Bundes und der Länder, Kommunen (beispielsweise Jugendhilfeausschüsse), Universitäten, Forschungsinstitute, Medien sowie Studentinnen und Studenten.
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) veröffentlicht jährlich den Statistischen Bericht „K I 3 Jugendhilfe, Erzieherische Hilfen/Ausgaben und Einnahmen“ mit den wichtigsten Ergebnissen dieser Statistiken.

Nachstehend finden Sie Informationen zu den erhobenen Daten, den Berichtsstellen, zur Periodizität, den Erhebungsprozessen sowie zu Veröffentlichungen und zur Datennutzung aufgegliedert nach den jeweiligen Statistiken.

Teil I.1 - Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige in Niedersachsen

Im Rahmen dieser Statistik werden alle ambulanten, teilstationären und stationären erzieherischen Hilfen sowie die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Menschen und die Hilfen für junge Volljährige in Niedersachsen erfasst. Erzieherische Hilfen sind unter anderem Beratungs-, Betreuungs- oder Hilfsangebote wie beispielsweise Erziehungsberatung, Heimerziehungen, sozialpädagogische Familienhilfen sowie Vollzeitpflege in Pflegefamilien. Die Erhebung erstreckt sich auf die beendeten sowie die am Jahresende bestehenden Hilfen, die nach §§ 27 bis 35, 41 SGB VIII durchgeführt werden sowie auf die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen nach §§ 35a, 41 SGB VIII. Aus diesem Datenbestand werden dann die begonnenen Hilfen berechnet.

Auskunft zu dieser Statistik geben alle ­örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) in Niedersachsen sowie für Erziehungsberatungen (§ 28 SGB VIII) die Beratungsstellen der Träger der freien Jugendhilfe.

Erhoben werden Daten im Hinblick auf die Hilfe, zum Beispiel

  • die Art des Trägers,
  • die Art der Hilfe (wie Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer/-innen, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Heimerziehung, Vollzeitpflege),
  • Ort der Durchführung der Hilfe etc.

und im Hinblick auf den jungen Menschen, der die Hilfe in Anspruch nimmt, beispielsweise

  • Geschlecht,
  • Geburtsmonat und -jahr,
  • Lebenssituation bei Beginn der Hilfe etc.

Bei beendeten Hilfen werden zusätzliche Informationen wie zum Beendigungsgrund und zu anschließenden Hilfen erhoben. Ab dem Berichtsjahr 2022 werden weitere Merkmale erhoben: Zum einen Angaben, ob mehrere Hilfen von einem Kind/Jugendlichen in Anspruch genommen werden. Zum anderen werden Telefon/Video/Chatberatungen in die Erhebung aufgenommen.

Mit der Befragung stellt das LSN umfassende und zuverlässige statistische Daten über die Hilfen in Niedersachsen und über die Situation der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger sowie über die Dauer der Hilfe bereit. Die Ergebnisse dienen der Planung im örtlichen und überörtlichen Bereich und sollen dazu beitragen, das System der Familien unterstützenden und stabilisierenden Hilfen fortzuentwickeln. Auch zur Beantwortung von aktuellen jugend- und familienpolitischen Fragestellungen und zur Weiterentwicklung des niedersächsischen Kinder- und Jugendhilferechts werden die Daten herangezogen.

Teil I.5 - Statistik der Adoptionen in Niedersachsen

Im Rahmen der Statistik der Adoptionen wird jährlich eine Totalerhebung über adoptierte Kinder und Jugendliche und zu Eckzahlen der Adoptionsvermittlung bei öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe in Niedersachsen sowie bei anerkannten Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (Ad Vermi G) durchgeführt. Der Berichtszeitraum für die Adoptionen umfasst das abgelaufene Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres.

Erhoben werden Eckzahlen zu adoptierten Kindern und Jugendlichen, aufgehobenen Adoptionen, vorgemerkten Adoptionsbewerbungen, zur Adoption vorgemerkten Kindern, in Adoptionspflege untergebrachten Kindern und Jugendlichen und zu abgebrochenen Adoptionspflegen in Niedersachsen. Zusätzlich werden zu den adoptieren Kindern und Jugendlichen allgemeine Informationen zur

  • Person,
  • Herkunft des Kindes,
  • Unterbringung,
  • zu den leiblichen Eltern sowie
  • zur Adoptivfamilie erhoben.

Mit Hilfe dieser Statistik werden umfassende und zuverlässige statistische Daten zu den Adoptionen in Niedersachsen, den adoptierten Kindern und Jugendlichen sowie zur Situation der abgebenden und der annehmenden Familien bereitgestellt. Die Ergebnisse dienen der Verwaltung für Planungszwecke und zur Fortentwicklung der Gesetzgebung auf diesem Gebiet und stellen wichtige Informationen für alle am Adoptionswesen beteiligten Stellen in Niedersachsen, insbesondere für die Adoptionsvermittlungsstellen, dar.

Teil I.6 - Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgeerklärungen, Maßnahmen des Familiengerichts in Niedersachsen

Diese Statistik erstreckt sich auf die Zahl der niedersächsischen Pflegekinder am Jahresende, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII erteilt wurde, die Zahl der Pflegepersonen für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besteht sowie die Anzahl der Kinder und Jugendlichen unter gesetzlicher und bestellter Amtsvormundschaft, bestellter Amtspflegschaft sowie unter Beistandschaft. Ferner erfasst die Statistik für das abgelaufene Jahr die Zahl der Kinder und Jugendlichen in Niedersachsen, für die die Familiengerichte wegen Gefährdung des Kindeswohls angerufen wurde, Entscheidungen der Familiengerichte über die Einleitung von Maßnahmen und die abgegebenen bzw. gerichtlich ersetzten Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern.
Ebenfalls werden Anrufungen und Entscheidungen der Familiengerichte wegen Gefährdungen des Kindeswohls erfasst sowie statistische Daten zur Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger/-in.

Auskunft für die Statistik erteilen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die niedersächsischen Jugendämter. An der Beantwortung dieser Statistik sind in der Regel jedoch mehrere Stellen innerhalb einer Behörde beteiligt, da es sich um unterschiedliche Aufgabenbereiche je nach Thema innerhalb der Statistik handelt.

Die Angaben zu Amtspflegschaften, Amtsvormundschaften und die Beistandschaften sowie zu Pflegeerlaubnissen erfolgt zum 31. Dezember. Die Erhebung über die Maßnahmen der Familiengerichte und Sorgeerklärungen erfolgt für das abgelaufene Kalenderjahr.

Mit der Befragung liefert das LSN umfassende und zuverlässige statistische Daten zu der Anzahl der Leistungen in den Bereichen Pflegeerlaubnis, Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften und Sorgerecht sowie Maßnahmen der Familiengerichte in Niedersachsen. Die Ergebnisse werden für regionale und zeitliche Vergleiche sowohl hinsichtlich der Zahl der betroffenen Kinder und Jugendlichen als auch hinsichtlich der Entwicklung der erfassten Tatbestände benötigt. Weiterhin dienen die Angaben zur Beantwortung von aktuellen jugendpolitischen Fragestellungen sowie zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge. Sie sind außerdem von Bedeutung für die Fortentwicklung des Jugendhilferechts.

Teil I.7 - Statistik der vorläufigen Schutzmaßnahmen in Niedersachsen

Die Statistik zu den vorläufigen Schutzmaßnahmen umfasst vorläufige und reguläre Inobhutnahmen von Kindern oder Jugendlichen in Niedersachsen (§ 42 u. § 42a SGB VIII). Eine Inobhutnahme nach § 42 ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach einer unbegleiteten Einreise zum Beispiel durch Flüchtlinge erfolgt nach § 42a.

Diese Erhebung bildet alle in einem Kalenderjahr beendeten vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ab.

Auskunft geben örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sprich niedersächsische Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe, wobei das örtlich zuständige Jugendamt die Maßnahme auch in den Fällen meldet, in denen es die Maßnahme einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen hat.

Zu den Erhebungsmerkmalen gehören Angaben zum

  • Träger der Maßnahme,
  • zum Kind (z. B. Geschlecht, Alter, Migrationshintergrund) sowie
  • zur Maßnahme wie
    • Art der Maßnahme,
    • Aufenthaltsort des Kindes vor der Maßnahme,
    • Unterbringung während der Maßnahme,
    • hinweisgebende Institution oder Person,
    • Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme,
    • vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmenanlass,
    • Grund für die Beendigung der Maßnahme sowie
    • Art der anschließenden Hilfe.

Aus der Statistik werden Erkenntnisse über die strukturelle Zusammensetzung des Personenkreises der Kinder und Jugendlichen gewonnen, denen wegen problematischer Lebensverhältnisse vom Jugendamt oder von einem kooperierenden freien Träger in Niedersachsen Obhut gewährt wird. Diese Informationen tragen zur Beantwortung aktueller jugendpolitischer Fragestellungen in diesem Bereich bei. Sie werden ferner für Zwecke der Jugendpolitik und der Jugendhilfeplanung sowie für die Fortentwicklung des Jugendhilferechts benötigt.
Einer Inobhutnahme voran kann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII gehen.

Teil I.8 - Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII in Niedersachsen

Mittels der Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen werden alle Einschätzungen nach § 8a SGB VIII in Niedersachsen statistisch dokumentiert. Solche Einschätzungen kommen zustande, wenn es wichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist. Das zuständige Jugendamt verschafft sich dann einen unmittelbaren Eindruck von der/dem Minderjährigen und ihrer/seiner persönlichen Umgebung (z. B. durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung der/des Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt). Die anschließende Einschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Das Ergebnis dieser Einschätzung entscheidet über weitere Maßnahmen.

Über alle Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung in Niedersachsen wird bei öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämtern) laufend eine Totalerhebung durchgeführt. Grundsätzlich meldet dabei das Jugendamt, das das Verfahren zur Einschätzung der Gefährdungssituation durchführt. Dies gilt auch dann, wenn sich die mögliche Gefährdungssituation in einem anderen Jugendamtsbezirk ereignet hat. Die Meldungen erfolgen für die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

Zu den Erhebungsmerkmalen der Statistik gehören Angaben

  • zum Kind bzw. Jugendlichen,
  • zum gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung,
  • zur Institution oder Person, die die Gefährdung bekannt gemacht hat,
  • zur Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung,
  • zum Ergebnis der Gefährdungseinschätzung (Kindeswohlgefährdung, latente Kindeswohlgefährdung, keine Kindeswohlgefährdung aber Unterstützungsbedarf, keine Kindeswohlgefährdung),
  • zur Art der Gefährdung (wie Anzeichen für Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung, sexuelle Gewalt),
  • zu neu eingeleiteten bzw. geplanten Hilfen als Ergebnis der Einschätzung und
  • zur Anrufung des Familiengerichts.

Die Ergebnisse dienen der Planung im örtlichen und überörtlichen Bereich und sollen dazu beitragen, die Auswirkungen des § 8a Abs. 1 SGB VIII für einen wirksamen Kinderschutz durch die Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen zu beobachten. Auch zur Beantwortung von aktuellen jugend- und familienpolitischen Fragestellungen und zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts werden die Daten vom LSN herangezogen.

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