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Einbürgerungsstatistik - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die Durchführung der Einbürgerungsstatistik sowie die zu übermittelnden Merkmale regelt § 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz (BstatG). Danach sind die jeweiligen Einbürgerungsbehörden gegenüber dem jeweiligen Landesamt für Statistik auskunftspflichtig.

Die Lieferung der von den niedersächsischen Einbürgerungsbehörden erhobenen Daten erfolgt elektronisch und jeweils zum Quartalsende an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN).


Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlagen für die Einbürgerung sind vor allem das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit und das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland zu nennen.

Seit dem 1. 1. 2005 regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz die Mehrzahl der Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern. Das Staatsangehörigkeitsgesetz folgt dabei dem allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit, d. h. eine eingebürgerte Person muss in der Regel ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Nach § 12 StAG existieren allerdings mehrere Ausnahmen von dieser Regel. So werden Personen abweichend von dem allgemeinen Grundsatz unter Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert, wenn beispielsweise das Recht des ausländischen Staates keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht (§ 12 Absatz 1 Nr. 1 StAG) oder die Person Bürger eines EU-Staates oder der Schweiz ist (§ 12 Absatz 2 StAG).

Es werden die im Laufe des Berichtsjahres in Niedersachsen durchgeführten Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern nach bisheriger Staatsangehörigkeit, Rechtsgrund der Einbürgerung, Aufenthaltsdauer, Alter, Familienstand und nach fortbestehender bzw. nicht fortbestehender bisheriger Staatsangehörigkeit nachgewiesen.

Nach der Datenübermittlung durch die Einbürgerungsbehörden führt das LSN eine Überprüfung auf Plausibilität der Daten durch. Unstimmigkeiten werden durch Rückfragen bei den Einbürgerungsbehörden beseitigt. Auf diese Weise kann eine größtmögliche Genauigkeit der Ergebnisse hergestellt werden.

Die aufbereiteten Daten werden nach Jahresabschluss an das Statistische Bundesamt weitergeleitet. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht auf Basis der Meldungen der Länder ein Bundesergebnis.

Die Daten über die abgeschlossenen Einbürgerungen in Niedersachsen veröffentlicht das LSN in der Online-Datenbank unter 12511 - Einbürgerungsstatistik.

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