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Asylbewerberleistungen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die Statistiken der Asylbewerberleistungen in Niedersachsen umfassen folgende Erhebungen:

  • Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberregelleistungen sowie von ausschließlich besonderen Asylbewerberleistungen,
  • die Statistik der Ausgaben und Einnahmen und
  • Empfängerinnen und Empfänger von Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG.

Basis für die Statistiken der Asylbewerberleistungen ist das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Daten für diese Statistiken liefern die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen, dazu zählen örtliche und überörtliche Träger.

Örtliche Träger sind die nach Landesrecht für die dezentrale Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen auf Gemeinde- und Kreisebene. Werden von den Landkreisen kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem AsylbLG herangezogen, handelt es sich ebenfalls um "Örtliche Träger".

Überörtliche Träger sind höhere Kommunalbehörden sowie die Länder selbst, sofern diese für die Durchführung des AsylbLG zuständig sind. Werden von den überörtlichen Trägern örtliche Träger zur Durchführung von Aufgaben nach dem AsylbLG herangezogen, fallen diese ebenfalls unter "Überörtliche Träger".

In den Erhebungen „Empfängerinnen und Empfänger von Asylbewerberregelleistungen“ und „Empfängerinnen und Empfänger von ausschließlich besonderen Asylbewerberleistungen“ werden unter anderem die Regelbedarfsstufen bzw. der Typ der/des Leistungsberechtigten erfasst:

In insgesamt sechs Stufen werden dabei Informationen über die Stellung einer Person im Haushalt erhoben. Die Stufen umfassen neben den Alleinstehenden, Partnern und weiteren Erwachsenen, Kinder und Jugendliche nach verschiedenen Altersgruppen. Die Regelbedarfe werden bundesweit nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt (§ 28 SGB XII) und jährlich anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindex (§ 28a Absatz 2 SGB XII) fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen hat Auswirkungen auf die zu gewährenden Leistungen und auf die Höhe der Geldleistungen.

Für alle Leistungsberechtigten wird die Art der Unterbringung erfasst. Dabei findet folgende Unterscheidung statt:

  • Aufnahmeeinrichtung: Hierzu zählen die Aufnahmeeinrichtungen gem. § 44 Asylgesetz (AsylG).
  • Gemeinschaftsunterkunft: Hierunter fallen die Einrichtungen im Sinne des § 53 AsylG, sowie sonstige Gemeinschaftsunterkünfte, wie beispielsweise Pflegeheime und Justizvollzugsanstalten.
  • Dezentrale Unterbringung: Hierzu zählen alle Unterbringungsformen außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gem. § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG, insbesondere Einzelwohnungen.

Die Unterbringungsarten „Gemeinschaftsunterkunft“ und „Dezentrale Unterbringung“ werden dabei hinsichtlich der Verfügbarkeit von gemeinschaftlich zu nutzenden Einrichtungen unterschieden. Die Zusammensetzung der in den Unterkünften untergebrachten Personenkreise (Asylbewerber, Obdachlose, Nichtsesshafte usw.) ist hierfür irrelevant.

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