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Wohngeld in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Auf einem Antrag für Wohngeld liegen Geldscheine und ein Kugelschreiber. Bildrechte: ©Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Das Wohngeld soll niedersächsischen Haushalten mit geringem Einkommen dazu verhelfen, angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu finanzieren. Diese staatliche Leistung kann sowohl Mieterinnen und Mietern als Zuschuss zur Miete als auch Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von selbstgenutztem Wohnraum als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) gewährt werden.

Wohngeld wird auf Basis des Wohngeldgesetzes (WoGG) gewährt. Das Wohngeldgesetz wurde 1965 eingeführt und seitdem mehrfach überarbeitet und angepasst. Auch die Erhebung der Daten im Rahmen der amtlichen Statistik ist im WoGG geregelt.

Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Miete oder zur Belastung dar. Menschen, die Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Im Rahmen der Gewährung dieser Transferleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt. Wohngeld erhalten damit die niedersächsischen Haushalte, die zwar über ein eigenes Einkommen verfügen, dieses aber nicht ausreicht, um angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu finanzieren. Wie hoch der Miet- bzw. Belastungszuschuss ist, hängt von der Haushaltsgröße, dem Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.

Wohngeld wird vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte finanziert.

Wer erhält in Niedersachsen Wohngeld?

Mietzuschuss erhalten

  • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Hauptmieter/-in),
  • Untermieterinnen und -mieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen bzw. Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung oder eines dinglichen Wohnungsrechts,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder,

die diesen Wohnraum selbst nutzen.

Lastenzuschuss erhalten Personen, die

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch (dauerhaftes Nutzungsrecht) innehaben,
  • Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauches haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Welche Daten werden in der Wohngeldstatistik in Niedersachsen erfasst?

Die Wohngeldstatistik erstreckt sich auf die Anträge und Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz. Erfasst werden die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Personen, die Wohngeldleistungen für mindestens einen Monat erhalten. Die Erhebungsmerkmale sind in § 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale des WoGG aufgeführt. Zusammengefasst erhebt die amtliche Statistik:

  • die Art des Zuschusses,
  • die Haushaltsgrößen,
  • das Geschlecht,
  • die Anzahl der Kinder im Haushalt,
  • die Höhe des Wohngeldes und der Wohnfläche unterteilt nach
    • der Beteiligung am Erwerbsleben und dem Einkommen der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers
    • sowie nach regionaler Gliederung.

In der niedersächsischen Wohngeldstatistik werden alle Haushaltsmitglieder erfasst – unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben oder nicht. Die Statistik unterscheidet demzufolge nach reinen Wohngeldhaushalten, das sind Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder einen Wohngeldanspruch haben und sogenannten wohngeldrechtlichen Teilhaushalten. In diesen Fällen hat nur ein Teil der Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf Wohngeld.

Aus welchen Quellen stammen die Daten zur Wohngeldstatistik und wie wird die Statistik erstellt?

Die Statistik basiert auf einer laufenden Erfassung der Wohngeldanträge und -entscheide in Niedersachsen. Im Rahmen der Erhebung sind die Angaben zu jeder Erstbewilligung, Wiederholungsbewilligung, Änderung einer laufenden Bewilligung (Erhöhung, Verringerung, Wegfall) sowie jeder Ablehnung bzw. jedes sonstigen negativen Bescheides zu erfassen und quartalsweise an das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) zu melden. Die im Detail zu meldenden Angaben sind von der Art des Entscheides abhängig (s. § 35 Abs. 1 WoGG – Erhebungsmerkmale).

Auskunftspflichtig gegenüber der amtlichen Statistik sind die Wohngeldbehörden (s. § 34 Abs. 2 WoGG). Mehr Informationen erhalten Sie unter methodische Hinweise.

Wie oft werden die Daten der Wohngeldstatistik aktualisiert und wozu werden diese genutzt?

Die Angaben der niedersächsischen Wohngeldstatistik werden jeweils für das abgelaufene Kalendervierteljahr sowie jährlich zum 31. Dezember – auch untere Berücksichtigung rückwirkender Entscheidungen – vom LSN ausgewertet.

Die Wohngeldstatistik stellt umfassende Angaben über die Auswirkungen des Wohngeldgesetzes zur Verfügung. Die Daten werden von den parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern sowie den Bundes- und Landesministerien genutzt. Insbesondere für die realitätsbezogene Planung und Fortentwicklung des Wohngeldrechts wird die Statistik herangezogen. Neben den politischen Akteuren zählen auch die Medien, Verbände, Wirtschaft, Wissenschaft und die Öffentlichkeit zu den Nutzerinnen und Nutzern dieser Erhebung.

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