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Im Jahr 2015 nahmen Jugendämter 8 862 Gefährdungseinschätzungen für Kinder und Jugendliche vor

Pressemitteilung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen



Datum: 11.07.2016
Nummer 59/16



HANNOVER. Im vergangenen Jahr wurden in Niedersachsen insgesamt 8 862 Gefährdungseinschätzungen vorgenommen. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) weiter mitteilte, ist damit erstmals seit Einführung der Erhebung zum Berichtsjahr 2012 kein Anstieg der Gefährdungseinschätzung zum Vorjahr zu verzeichnen. Im Jahr 2014 wurden 9 001 Gefährdungseinschätzungen an das LSN gemeldet und damit 139 mehr als 2015.

Von den 8 862 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdungssituation eines Kindes oder eines bzw. einer Jugendlichen wurden 1 035 Verfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass eine akute Gefahrensituation vorliegt. Als häufigster Grund wurden in diesen Fällen die Vernachlässigung des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen angegeben (635). Anzeichen für körperliche Misshandlung lagen bei 317 und Anzeichen für eine psychische Misshandlung bei 285 Betroffenen vor. Bei 57 Kindern und Jugendlichen kamen die Fachkräfte zu dem Schluss, dass es Anzeichen für sexuelle Gewalt gab. Die Jugendämter sind angehalten, alle zutreffenden Gründe für die Kindeswohlgefährdung anzugeben. Damit können für ein Kind oder eine bzw. einen Jugendlichen bis zu vier Gründe angegeben werden.

In 1 295 Verfahren lag eine latente Kindeswohlgefährdung vor. Auch in diesen Fällen wurden am häufigsten Anzeichen für Vernachlässigung (849) angegeben, gefolgt von psychischer (320) und körperlicher Misshandlung (272). Anzeichen für sexuelle Gewalt gab es in 62 Fällen. In weiteren 3 204 Fällen bescheinigten die Jugendämter keine Kindeswohlgefährdung, stellten aber einen Hilfebedarf fest. Die verbleibenden 3 328 Verfahren endeten mit der Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung und kein weiterer Hilfebedarf vorliegt.

Gefährdungseinschätzungen werden häufig für jüngere Kinder vorgenommen. Von den Gefährdungseinschätzungen insgesamt waren 2 131 Kinder unter 3 Jahren betroffen, darunter waren 795 Säuglinge. Weitere 1 650 Kinder befanden sich im Kindergartenalter (3 bis unter 6 Jahre). Damit waren 43 % der Jungen und Mädchen, für die eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wurde, noch keine 6 Jahre alt.

Zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung lebten 3 676 Minderjährige bei den Eltern. Weitere 1 066 Betroffene wohnten bei einem Elternteil und deren neuer Partnerin bzw. neuem Partner. Bei einem allein erziehenden Elternteil lebten 3 699 Kinder und Jugendliche. Die übrigen Minderjährigen verteilen sich auf verschiedene Wohnformen und Aufenthaltsorte.

Am häufigsten gaben Polizei, Gerichte oder Staatsanwaltschaften den Hinweis auf eine potentielle Gefährdungssituation. Dies war bei 1 944 Verfahren der Fall. Auch Bekannte, Nachbarinnen und Nachbarn (1 183 Fälle) oder anonyme Melderinnen und Melder (1 123 Fälle) waren oft die hinweisgebende Stelle.



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Kontakt:
Frau Köhler, Tel: 0511 9898 2242
Herr Plate, Tel: 0511 9898 2243


Methodischer Hinweis:
Eine Gefährdungseinschätzung wird auf Basis des § 8a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ – vorgenommen. Ein solches Verfahren wird in Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte durchgeführt, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bekannt werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung seines bzw. ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls gegeben ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Die Sorgeberechtigten – in der Regel die Eltern bzw. ein Elternteil – sind in diesen Fällen nicht in der Lage oder nicht Willens die Gefährdungssituation für die Kinder oder Jugendlichen abzuwenden.



Verbreitung mit Quellenangabe erwünscht.


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