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Scheidungen in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Methodische Hinweise Bildrechte: LSN

Die regionale Zuordnung der Ehescheidungen bestimmt sich durch den Standort des zuständigen Gerichtes. Dabei muss es sich nicht um den aktuellen Wohnsitz der Beteiligten handeln.

Im regionalen Vergleich kann die Anzahl der Eheschließungen deshalb nicht der Anzahl der Ehescheidungen gegenübergestellt werden.

Welche Gesetzlichkeiten bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Eheschließungen?


Bundesrecht:


Grundlage bildet das Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG) vom 20. April 2013 (BGBl. I, S. 826), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I, S. 2010), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2394).

Für gerichtliche Ehelösungen sind zudem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich.

Das bundesdeutsche Scheidungsrecht trat am 3. Oktober 1990 in Kraft. Bis zum Jahresende 1990 wurden für die Erhebung jedoch noch die alten Sammelbelege verwendet, weshalb in diesem Zeitraum die Urteile – bis auf wenige Fälle – noch nicht nach der Entscheidung in der Ehesache differenziert erfasst wurden. Erst ab 1991 liegen diese Daten vor.

Im Landesrecht bilden bundeseinheitliche Verwaltungsanordnungen der Länder zur Ein- und Durchführung einer Familienstatistik weitere Grundlagen, ebenso wie die Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) vom 1. September 2009.

Welche Geheimhaltungsvorschriften sind zu beachten?

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 Bundesstatistikgesetz grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Für die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen werden Namen und Adressen nicht erhoben.

Nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Betroffenen zugeordnet werden können.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben empfangen.

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