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Umsatzsteuer in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Ein Mann tippt etwas auf einem Taschenrechner ein. Im Vordergrund liegen Münzstapel. Bildrechte: ©H_Ko - stock.adobe.com

Die Umsatzsteuer (USt), umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer (MwSt) bezeichnet, ist nach der Einkommensteuer in Niedersachsen die bedeutendste Einnahme der öffentlichen Haushalte. Sie ist so konzipiert, dass bei jedem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen durch Produzenten, Groß- oder Einzelhandel sowie Dienstleistungsunternehmen an Verbraucherinnen und Verbraucher nur der zusätzlich geschaffene Mehrwert besteuert wird. Erreicht wird dies dadurch, dass für Unternehmen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Gesamtumsatz abgezogen werden kann. Letztlich wird die Umsatzsteuer damit von den Verbraucherinnen und Verbrauchern getragen.

Zur Erhebung der Umsatzsteuer leisten die Unternehmen – monatlich oder vierteljährlich – Vorauszahlungen, die dann später bei der Veranlagung mit der Steuerschuld verrechnet werden.

Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze beträgt regulär 19% der Bemessungsgrundlage. Ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7% gilt für eine Reihe von Umsätzen, zum Beispiel

  • für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von
    • land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
    • Futtermitteln,
    • Lebensmitteln,
    • Waren des Buchhandels und Erzeugnissen des grafischen Gewerbes,
    • Kunstgegenständen und Sammlungen,

sowie für

  • bestimmte Leistungen kultureller und unterhaltender Art,
  • Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen und
  • die Personenbeförderung mit bestimmten Beförderungsmitteln.

Die Umsatzsteuerstatistik „Voranmeldungen“ wird seit 1996 in Niedersachsen jährlich durchgeführt. Ergänzt wird die Erhebung seit 2006 durch die Umsatzsteuerstatistik „Veranlagungen“.

Welche Daten werden zur Umsatzsteuer in Niedersachsen erfasst und aus welchen Quellen stammen diese? Wie wird die Statistik erstellt?

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze nach § 1 Abs. 1 UStG:

  • Lieferungen und Leistungen, die Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens ausführen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt,
  • Einfuhr aus einem Drittland (Länder außerhalb der Europäischen Union) in das Inland (Einfuhrumsatzsteuer).

Die Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch nicht Bestandteil der Umsatzsteuerstatistik.

Als Umsatzsteuerpflichtige und somit als Erhebungseinheit der Statistik gelten Unternehmen in der steuerrechtlichen Definition des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach ist Unternehmerin oder Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird.

Gehören zu einem Unternehmen mehrere örtliche Einheiten (z. B. Zweigniederlassungen wie Filialen oder Tochtergesellschaften bei Organgesellschaften), so bilden diese steuerrechtlich mit dem Gesamtunternehmen eine Einheit. Alle Umsätze werden am Hauptsitz des Unternehmens erfasst und statistisch auch nur dort nachgewiesen. Hauptsitz ist in der Regel der Sitz der Geschäftsleitung. Niedersächsische Umsätze von Einzelhandelsketten, die ihren Sitz in einem anderen Land haben, werden dort vollständig verbucht.

In der niedersächsischen Umsatzsteuerstatistik „Voranmeldungen“ werden alle steuerpflichtigen Unternehmen erfasst, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben und deren Lieferungen und Leistungen über 22.000 Euro (bis 2019 über 17.500 Euro) lagen. Von den Steuerpflichtigen werden folgende Merkmale erfasst:

  • steuerpflichtige Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • steuerfreie Umsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Umsätze der nach Durchschnittssätzen besteuerten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 24 Abs. 1 UStG),
  • Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuer- und Kürzungsbeträge,
  • abziehbare Vorsteuerbeträge,
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlung sowie
  • weitere den Steuerpflichtigen direkt beschreibende Angaben wie
    Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Stellung als Organträger innerhalb einer Organschaft, Wirtschaftszweig, Dauer der Steuerpflicht, Besteuerungsform und Vorauszahlungszeitraum.

In der Umsatzsteuerstatistik „Veranlagungen“ werden im Berichtsjahr alle Unternehmen in Niedersachsen erfasst, die gesetzlich dazu verpflichtet waren, Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Erfasst werden zudem Unternehmen, deren Steuerfestsetzung bis zum Ende des dritten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres stattfand. Unternehmen mit geringen Umsätzen, mit einem Umsatz von Null sowie mit einem negativen Umsatz zählen ebenfalls dazu.

Die erfassten Daten zu steuerlichen Merkmalen werden für die Veröffentlichung nach Wirtschaftszweigen, Rechtsformen, Größenklassen des Umsatzes, Regionen und steuerlichen Merkmalen gegliedert. Diese Gliederungsformen werden miteinander kombiniert.

Sie werden nicht durch Befragung der Steuerpflichtigen erhoben, sondern dem Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) von der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um anonymisierte Datensätze, die im Rahmen des automatisierten Umsatzsteuer Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahrens (UVV) erzeugt wurden.

Wie oft werden die Daten veröffentlicht?

Die Umsatzsteuerstatistik „Voranmeldungen“ wird in Niedersachsen seit 1996 jährlich durchgeführt. Da sie auf den Umsatzsteuervorauszahlungen der Unternehmer basiert, können bereits rund 14 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres Ergebnisse vorgelegt werden. Sie enthält allerdings Lücken: Sogenannte „Jahresmelder“ sowie Kleinunternehmen mit einem Umsatz unter 22.000 Euro (bis 2019 17.500 Euro) werden nicht erfasst.

Als Ergänzung wird daher seit dem Berichtsjahr 2006 jährlich die Umsatzsteuerstatistik „Veranlagungen“ durchgeführt. Sie bildet den Besteuerungsprozess ab. Die Angaben zu den Umsätzen sind genauer und diese Erhebung enthält auch die niedersächsischen „Jahresmelder“ und die Kleinunternehmen. Allerdings dauert es wesentlich länger, bis die Ergebnisse vorliegen, da erst die Umsatzsteuererklärung der Unternehmen abgewartet werden muss. In der Regel erfolgt die Bearbeitung und die nachfolgende Veröffentlichung der Daten mit einem zeitlichen Verzug von 4 Jahren.

Was wird nicht erfasst bzw. wo liegen die Grenzen der Umsatzsteuerstatistik?

Für sogenannte Kleinunternehmen sieht das Umsatzsteuerrecht eine Sonderregelung vor. Von ihnen wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Steuer, abzüglich der darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019 über 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG).

In die Statistik werden alle Unternehmen mit Hauptsitz in Niedersachsen einbezogen, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben haben. In der Statistik nicht erfasst sind somit:

  • sog. „Jahresmelder“, also Steuerpflichtige, die im Vorjahr weniger als 1.000 € Umsatzsteuer zu zahlen hatten,
  • Angehörige freier Berufe im Bereich der Humanmedizin, sofern sie ausschließlich Leistungen erbracht haben, deren Entgelte steuerfrei sind (§ 4 Ziffer 14 UStG),
  • die überwiegende Mehrheit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die auf Grund der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG keine Steuerzahllast entsteht,
  • Unternehmen mit steuerbaren Umsätzen, von denen der ganz überwiegende Anteil jedoch nicht steuerpflichtig war sowie
  • Unternehmen (Organtöchter), die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch vom Organträger abhängig sind und mit diesem zusammen steuerlich veranlagt werden.

Folgende Umsätze steuerlich erfasster Unternehmen in Niedersachsen sind zudem in der Statistik nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:

  • nichtsteuerbare Umsätze und
  • steuerfreie Bank- und Versicherungsumsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die nachgewiesenen Umsätze enthalten nicht die Umsatzsteuer, da diese im Datensatz separat nachgewiesen wird. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage des Netto-Umsatzes.

Wozu dienen die Daten der Umsatzsteuerstatistik in Niedersachsen und wer nutzt sie?

Die Umsatzsteuerstatistik dient dazu, die Struktur und Wirkung der Umsatzsteuer zu beurteilen. Aus der Umsatzbeobachtung ergeben sich zudem wichtige Informationen für die Haushaltsplanungen und Steuerschätzungen Niedersachsens.

Zu den Hauptnutzern der Umsatzsteuerstatistik zählen das niedersächsische Finanzministerium und die Bundesbank. Auch Wirtschaftsverbände, Interessenvertretungen, Unternehmen, Forschungsinstitute und private Nutzerinnen und Nutzer verwenden die niedersächsische Umsatzsteuerstatistik. Zudem fließen die Ergebnisse in die Berechnungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein und dienen zur Berechnung der an die Europäische Union abzuführenden Mittel.

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