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Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Die folgenden Merkmale werden für die Grunddaten der Krankenhausstatistik in Niedersachsen erhoben:

  • Art der Zulassung, Art des Krankenhausträgers
    • Nach Art der Zulassung lassen sich die Krankenhäuser entsprechend § 108 SGB V differenzieren:
      • Hochschulkliniken (nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau geförderte Krankenhäuser)
      • Plankrankenhäuser (Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind)
      • Krankenhäuser mit Versorgungsauftrag nach § 108 Nr. 3 SGB V
      • Sonstige Krankenhäuser (Krankenhäuser ohne Versorgungsauftrag)

  • Nach der Art des Trägers und der Rechtsnorm lassen sich die Einrichtungen folgendermaßen differenzieren:
    • Öffentliche Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
    • Freigemeinnützige Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
    • Private Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Bettenkapazitäten
    • Unter der Bettenkapazität versteht man die Zahl aller betriebsbereit aufgestellten Betten des Krankenhauses, die zur vollstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten bestimmt sind.
  • Medizinisch-technische Großgeräte
    • Nachgewiesen werden Sondereinrichtungen und medizinisch-technische Großgeräte, die sich im Besitz der Einrichtung befinden und zur Versorgung von Patientinnen und Patienten genutzt werden. Geräte, die lediglich für Demonstrations- und Lehrzwecke oder ausschließlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung genutzt werden, werden nicht gezählt. Nutzen mehrere Einrichtungen ein Gerät, so wird es nur von der Einrichtung gemeldet, in der es aufgestellt ist.
  • Arzneimittelversorgung
  • Ärztliches und nichtärztliches Personal (ab 2018 in Form von Personaleinzeldatensätzen)
  • Berechnungs- und Belegungstage
    • Berechnungstage sind die Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungspflegeplatz, oder teilstationäre Pflegesätze) in Rechnung gestellt (berechnet) werden. Nach § 14 Abs. 2BPflV werden die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz sowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthaltes berechnet (Berechnungstag). Der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet.

    • Unter einem Belegungstag wird ein Tag verstanden, an dem ein aufgestelltes Bett von einer Patientin bzw. einem Patienten vollstationär belegt wurde. Ein Belegungstag ist innerhalb des pauschalierten Entgeltsystems das Äquivalent zum Begriff des Berechnungstages innerhalb der Bundespflegesatzverordnung. Im Rahmen der Einführung des pauschalierten Entgeltsystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRGs) werden Belegungstage nach § 1 Abs. 6 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) nachgewiesen. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus. Wird eine Patientin oder ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Die Zahl der Berechnungs- und Belegungstage entspricht der Summe der an den einzelnen Tagen des Berichtsjahres um 24.00 Uhr vollstationär untergebrachten Patientinnen und Patienten (Summe der Mitternachtsbestände). Der Aufnahmetag – auch bei Stundenfällen – sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes zählt als Berechnungs- bzw. Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt. Somit verursacht – im Gegensatz zu den Berichtsjahren vor 2002 – ein Stundenfall einen Belegungstag. Tage der Intensivbehandlung/-überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage von Patientinnen und Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.
  • Patientenzugänge und -abgänge
    • Als Patientenzugang bei Krankenhäusern zählen ausschließlich Patientinnen und Patienten (Fälle), die in den vollstationären Bereich der Einrichtung aufgenommen werden. Ausschließlich teilstationär oder ambulant behandelte Patientinnen und Patienten sowie gesunde Neugeborene und Begleitpersonen bleiben unberücksichtigt. Bei den Aufnahmen in die vollstationäre Behandlung der Einrichtung werden Verlegungen aus Krankenhäusern und Aufnahmen aus der teilstationären Behandlung gesondert ausgewiesen. Werden Patientinnen und Patienten für einen oder mehrere Tage beurlaubt, stellt die Rückkehr keine Neuaufnahme dar.

    • Als Patientenzugang bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zählen Patientinnen und Patienten, die in den vollstationären Bereich der Einrichtung aufgenommen werden. Ausschließlich teilstationär oder ambulant behandelte Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen bleiben unberücksichtigt. Bei den Aufnahmen in die vollstationäre Behandlung der Einrichtung werden Verlegungen aus Krankenhäusern gesondert ausgewiesen. Wird eine Patientin/ein Patient für einen oder mehrere Tage beurlaubt, stellt die Rückkehr keine Neuaufnahme dar.

    • Als Patientenabgang bei Krankenhäusern zählen Patientinnen und Patienten (Fälle), die entweder aus dem vollstationären Bereich des Krankenhauses entlassen worden sind oder während des Aufenthaltes im Krankenhaus gestorben sind. Patientenabgänge in Form von Verlegungen in andere Krankenhäuser, Entlassungen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegeheime sowie Verlegungen in die teilstationäre Behandlung desselben Krankenhauses werden gesondert ausgewiesen.

    • Als Patientenabgang bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden Patienten und Patientinnen (Fälle) gezählt, die aus dem vollstationären Bereich der Einrichtung entlassen worden sind oder während des Aufenthaltes in der Einrichtung gestorben sind.
      Zu den Patientenabgängen durch Entlassung gehören die Patientinnen und Patienten, die aus der Einrichtung zur weiteren Versorgung in ein anderes Krankenhaus verlegten wurden.
  • Entbindungen und Geburten
    • Erfasst werden die Frauen, die im Berichtsjahr im Krankenhaus entbunden haben, unabhängig von der Zahl der geborenen Kinder. Ebenso wird die Zahl der entbundenen Frauen nach der Art der Entbindung (durch Zangengeburt, Vakuumextraktion oder Kaiserschnitt) erhoben.

    • Zudem wird die Anzahl der im Krankenhaus geborenen Kinder, einschließlich der Zahl der lebend und tot geborenen Kinder in der Krankenhausstatistik nachgewiesen.
  • Ambulante Leistungen (ab 2018 differenziert nach Rechtsgrundlage),
  • Vor-, nach und teilstationäre Behandlungen sowie
  • Teilnahme an der stationären Notfallversorgung (ab 2018).
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