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Prostitution in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Statistiken nach dem Prostituiertenschutzgesetz sind Bundesstatistiken, die als sekundärstatistische Vollerhebungen in den statistischen Landesämtern durchgeführt werden. Dies bedeutet, das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) erhält von den zuständigen Behörden – hier den Landkreisen und kreisfreien Städten – auf Basis der vorliegenden Verwaltungsvorgänge die Angaben zu den Statistiken. Eine Erfassung der illegalen Prostitution ist damit bereits von der Anlage der Statistiken her ausgeschlossen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Das Statistische Bundesamt konzipiert in Abstimmung mit den Landesämtern die Rahmenbedingungen für die Durchführung (Erhebungs- und Aufbereitungskonzepte etc.). So ist sichergestellt, dass die erhobenen Angaben bundesweit vergleichbar sind.

Die Rechtsgrundlagen für diese Erhebungen sind 2017 in Kraft getreten. Zu dem Zeitpunkt der ersten Erhebung wurden die Verwaltungsstrukturen teilweise noch aufgebaut. Dadurch ist die Aussagekraft der Daten für 2017 eingeschränkt. Ab dem Berichtsjahr 2018 liegen zeitlich vergleichbare Daten vor. Bei der Interpretation der Daten ist zu berücksichtigen, dass die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen auch Auswirkungen auf den Bereich der legalen Prostitution hatten.

Begriffsbestimmungen

Prostitution / Prostituierte

Was unter Prostitution bzw. Prostituierten und Prostitutionsgewerbe zu verstehen ist, ist im Prostituiertenschutzgesetz in § 2 „Begriffsbestimmungen“ geregelt. Dort heißt es unter (1):

„Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.“

Daraus ergibt sich, dass eine Prostituierte eine Person ist, die sexuelle Dienstleistungen erbringt.

Prostitutionsgewerbe

Von einem Prostitutionsgewerbe ist die Rede, wenn jemand gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen anbietet. Dies muss mindestens eine weitere Person betreffen oder es werden entsprechende Räumlichkeiten bereitgestellt. Zahlenmäßig am bedeutendsten ist die Prostitutionsstätte, umgangssprachlich auch als Bordell bezeichnet. Hierunter fallen Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Zum Prostitutionsgewerbe gehört ferner die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, in der Regel in Form eines entsprechenden Wohnwagens oder Wohnmobils („LoveMobil“). Grundsätzlich fallen unter Prostitutionsfahrzeuge mobile Anlagen, die zum Zweck der Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Zahlenmäßig von geringerer Bedeutung sind die Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung. Prostitutionsveranstaltungen fallen dann unter das Prostitutionsgewerbe, wenn es sich um Veranstaltungen für einen offenen Teilnehmendenkreis handelt und von mindestens einer direkt anwesenden Person sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Unter Prostitutionsvermittlung fasst das Gesetz den Umstand, wenn eine andere Person außerhalb einer Prostitutionsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen vermittelt wird. Weiter heißt es hierzu in § 2 Abs. 7 ProstSchG: „Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.“

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