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Wanderungen: Zuzüge nach Niedersachsen und Fortzüge aus Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Erhebungsgrundlage der niedersächsischen Wanderungsstatistik sind die An- und Abmeldeformulare, die bei einer Verlegung des Wohnsitzes von Bürgerinnen und Bürgern über die Gemeindegrenze in den Meldeämtern ausgefüllt werden. Zur Erfassung der Zuzüge und Fortzüge über die Grenzen Deutschlands werden die An- bzw. Abmeldescheine herangezogen, zur Erfassung der Wanderungen innerhalb Deutschlands werden nur die Anmeldescheine in der jeweiligen Gemeinde genutzt. Dabei wird jeder Bezug einer alleinigen oder Hauptwohnung in einer neuen Gemeinde gleichzeitig als Fortzug aus der bisherigen Wohngemeinde gezählt.

Bei den Wanderungen von Land zu Land innerhalb Deutschlands erfolgt zur Buchung der Fortzüge ein gegenseitiger Datenaustausch zwischen den Statistischen Ämtern der Länder. Der Statuswechsel von einer Nebenwohnung zu einer Hauptwohnung oder einer alleinigen Wohnung wird ebenfalls von den Meldebehörden geliefert und als Zuzug von der bisherigen Hauptwohnung in die neue Haupt- oder alleinige Wohnung in der Statistik verbucht.

Die Erfassung eines Zu- bzw. Fortzugs ist nicht unmittelbar an eine Mindestaufenthaltsdauer geknüpft, sondern an die Registrierung einer An- bzw. Abmeldung oder eines Wohnungsstatuswechsels durch die Meldebehörden nach den melderechtlichen Regelungen.

Seit dem 1. November 2015 ist die Meldepflicht bundesweit einheitlich geregelt. Demnach gibt es eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Aufenthalte bis zu 6 Monaten für Inländer mit einem sonstigen Wohnsitz im Bundesgebiet und bis zu 3 Monaten für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Anmeldungen für kurzfristige Aufenthalte (z. B. Saisonarbeiterinnen oder Saisonarbeiter) werden jedoch registriert. Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, dazu zählen Mitglieder der ausländischen Vertretungen, ihre Familienangehörigen oder Fälle aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften, sind in der Statistik nicht erfasst.

Flüchtlinge und Schutzsuchende sind meldepflichtig und damit grundsätzlich in der Wanderungsstatistik enthalten.

Eine Abmeldepflicht für eine Person besteht immer beim Auszug aus einer Wohnung, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Der Auszug wird in der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes definiert als "das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung“.

Die Wanderungsfälle werden nach ihrer räumlichen Reichweite gemäß den Verwaltungseinheiten gegliedert: Wanderungen über Bundes-, Landes-, Regierungsbezirks-, Kreis- und Gemeindegrenzen. Für die Abgrenzung der regionalen Einheiten wird das Gemeindeverzeichnis der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit dem Gebietsstand des jeweiligen Monatsletzten herangezogen.

Es werden die Wanderungsfälle, nicht aber die wandernden Personen nachgewiesen. Die Zahl der Wanderungsfälle in einem Jahr ist demzufolge etwas größer als die Zahl der wandernden Personen, da eine Person in einem Jahr mehrmals umziehen oder ihren Wohnungsstatus ändern kann.

Als Ausländerinnen und Ausländer gelten alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des GG Art. 116 Abs. 1 sind. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit "ungeklärter" Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht als Ausländerinnen oder Ausländer, sondern als Deutsche. Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, werden nur mit der ersten Staatsangehörigkeit ausgewiesen. Die Festlegung der Reihenfolge erfolgt in den Meldebehörden nach folgendem Schema: deutsche Staatsangehörigkeit, EU-Staatsangehörigkeit, restliches Europa, restliche Welt.

Die Einreise von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ihrer Ehegatten und Kindern aus ihrem Herkunftsland nach Deutschland wird als Zuzug deutscher Personen registriert. Mitreisende Familienangehörige von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern zählen als Zuzüge nichtdeutscher Personen aus dem Herkunftsland. Die Einreise erfolgt bei dieser Personengruppe über die Gemeinde Friedland in Niedersachsen mit anschließender Verteilung auf die Länder in Deutschland, die Fälle werden in der Statistik als Binnenwanderung erfasst.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie andere in Deutschland Schutzsuchende sind grundsätzlich meldepflichtig und demzufolge in der Wanderungsstatistik berücksichtigt; sie werden in dieser Statistik jedoch nicht gesondert erfasst und nachgewiesen, weil dies die gesetzliche Grundlage nicht vorsieht. Die Meldepflicht besteht üblicherweise bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung.

Die Bestimmung des Alters wandernder Personen geschieht mittels Auszählung nach Geburtsjahren. Dabei werden die Personen eines bestimmten Geburtsjahrganges jeweils dem Altersjahr zugeordnet, dem sie am Jahresende angehören (Beispiel für das Berichtsjahr 2019: Geburtsjahr 2019 = Altersjahr 0 bis unter 1; Geburtsjahr 2018 = Altersjahr 1 bis unter 2 usw.). Bei der Berechnung altersspezifischer Wanderungsziffern werden demzufolge die Ergebnisse auf die Bevölkerung zum 31.12. des Jahres nach Geburtsjahren bezogen.

Vertiefende methodische Hinweise finden Sie im Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes (Destatis).

Welche Gesetzlichkeiten bilden die Rechtsgrundlage für die Wanderungsstatistik in Niedersachsen?

  • Im Bundesrecht gilt das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG). Es wurde zuletzt novelliert durch das Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639).
  • Zudem gelten die Regelungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - Bundesstatistikgesetz (BStatG) - vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462,565), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618).
  • Auf europäischer Ebene gelten die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer sowie die Verordnung (EU) Nr.1260/2013 über europäische demografische Statistiken.
  • Die für den Berichtszeitraum gültigen Datenübermittlungsverordnungen (DÜV) der Länder.

Welche Geheimhaltungsvorschriften sind zu beachten?

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 Bundesstatistikgesetz grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Adressen werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben.

Nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Betroffenen zugeordnet werden können.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfängerinnen oder Empfänger von Einzelangaben sind.

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