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Doppische Statistik in Niedersachsen – Jahresabschlüsse - Informationen für Auskunftspflichtige

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Eine Geschäftsfrau im Hintergrund schreibt mit einem Kugelschreiber "Information" in den Vordergrund. Bildrechte: LSN

Online-Verfahren

Die Auskunftspflichten zu den Statistiken der öffentlichen Finanzen ergeben sich aus dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst. Die genauen Anforderungen sind im § 11 geregelt. Auskunftspflichtig sind in der Regel die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Erhebungseinheit oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen.

Weitere Informationen zur Statistik, etwa zu den verschiedenen Erhebungsteilen und zu den berichtspflichtigen Einheiten finden Sie zentral im Erhebungsportal der Statistischen Ämter.

Nach § 11a Bundesstatistikgesetz müssen alle Berichtspflichtigen ihre Meldungen über Online-Verfahren an die Statistischen Ämter übermitteln.

Bei der Statistik der Jahresabschlüsse der doppisch buchenden kommunalen Kernhaushalte und deren doppisch buchenden Extrahaushalte und sonstigen FEU (kurz: Doppische Statistik) wird zur Übermittlung der Daten das Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core eingesetzt. Beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Doppische Statistik 2025 – Jahresabschlüsse

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