Herr Martins
Tel. 0511 9898-1534
Die Sozialgerichte in Niedersachsen sind zuständig für die Rechtskontrolle der Körperschaften, Anstalten und sonstigen Behörden – also der Leistungsträger, die Dienst-, Sach- und Geldleistungen, sprich Sozialleistungen, nach dem Sozialgesetzbuch zu erbringen haben.
Der Schutz der oder des Einzelnen vor verschiedenen sozialen Risiken wie Tod, Alter, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Armut und Ähnlichem in Form von Sozialleistungen wird in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz durch eine umfangreiche Gesetzgebung verwirklicht.
Die Sozialgerichte entscheiden über sozialrechtliche Streitigkeiten, insbesondere aus folgenden Bereichen (siehe auch § 51 Sozialgerichtsgesetz):
sowie in sonstigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
In Niedersachsen gibt es acht Sozialgerichte: in Aurich, Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade.
Der Bezirk des heutigen Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen umfasst das Land Niedersachsen sowie die Freie Hansestadt Bremen. Das Gericht ist zum 1. April 2002 als gemeinsames Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen durch den am 10. Dezember 2001 geschlossenen Staatsvertrag des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen errichtet worden.
Das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel urteilt in dritter Instanz über Revisionen gegen Urteile und Rechtsbeschwerden.
Die Datenerhebung zur Statistik der Sozialgerichte in Niedersachsen (SG-Statistik) erfolgt für administrative Zwecke, und zwar in der Regel elektronisch aus den Geschäftsstellenautomationsprogrammen der Sozialgerichte, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Justizverwaltung gepflegt werden. Die SG-Statistik ist eine Sekundärerhebung auf Basis dieser Verwaltungsdaten in den Geschäftsstellen. Bei der SG-Statistik handelt es sich um eine Vollerhebung.
Die Veröffentlichung der bundesweiten Ergebnisse erfolgt jährlich.
Für das Wohngeldrecht und das Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Kindergeldstreitigkeiten werden überwiegend in der Finanzgerichtsbarkeit verhandelt.
Die Ergebnisse der Statistik der Sozialgerichte stellen Geschäftsanfall und -erledigung bei den niedersächsischen Sozialgerichten dar. So liefert die Statistik den Justizverwaltungen Informationen für die Kapazitätsplanung. Außerdem dienen die Daten der Bewertung und Weiterentwicklung des verwaltungsrechtlichen Instrumentariums sowie der Einschätzung der Gesetzgebung auf dem Gebiet des niedersächsischen Sozialrechts.
Zu den Hauptnutzenden der Statistik zählen die Organe der Justizverwaltungen, wie Gerichte sowie die Rechtspolitik des Landes. Weiterhin werden die Daten durch die justizielle Praxis, also Richterinnen und Richter, die wissenschaftliche Forschung und Lehre genutzt.