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Ausbaugewerbe in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Das niedersächsische Ausbaugewerbe wird sowohl hinsichtlich seiner Konjunktur als auch seiner Struktur in der amtlichen Statistik insbesondere im Produzierenden Gewerbe sowie im Handwerk abgebildet. In den entsprechenden Erhebungen werden Betriebe befragt. Bezüglich weitergehender Informationen zu den Erhebungen sprechen Sie uns bitte an und/oder rufen Sie die entsprechenden Qualitätsberichte bei Destatis ab (siehe rechte Seite).

Abgrenzung des Berichtskreises im Ausbaugewerbe

Zum Ausbaugewerbe werden Einheiten gezählt, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) sind das die Gruppen 43.2 „Bauinstallation“ und 43.3 „Sonstiger Ausbau“.

Die jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe umfasst die Betriebe von Unternehmen des Ausbaugewerbes und anderer Wirtschaftszweige mit 10 und mehr tätigen Personen. Die vierteljährliche Erhebung umfasst die ausbaugewerblichen Betriebe von Unternehmen des Ausbaugewerbes und von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige mit 20 und mehr tätigen Personen. Ausschlaggebend ist die Beschäftigtenzahl Ende Juni des vorherigen Kalenderjahres. Die Berichtspflicht besteht für alle Berichtszeiträume des aktuellen Kalenderjahres. Die Meldung ist bei den Betriebserhebungen grundsätzlich für den Betrieb abzugeben – nicht für das Unternehmen (Ausnahme Jahreserhebung für Unternehmen). Liegt der Betrieb/Hauptsitz in Niedersachsen, ist das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) die auskunftsberechtigte Stelle.

Abgrenzung des Berichtskreises bei den Bauträgern

Zu den Bauträgern werden Einheiten gezählt, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung unbebaute Grundstücke für Bauvorhaben zu erschließen bzw. Bauvorhaben für den Wohnungsbau oder den Nichtwohnbau zu realisieren. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) betrifft dies die Gruppe 41.1 „Erschließung von Grundstücken, Bauträger“. Im Rahmen der Berichterstattung bei Bauträgern werden bei der jährlichen Erhebung alle Betriebe dieses Bereichs mit 10 und mehr tätigen Personen befragt. Die vierteljährliche Erhebung wird bei Betrieben durchgeführt, die zu Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen gehören. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des vorausgegangenen Kalenderjahres. Die Berichtspflicht besteht für alle Berichtszeiträume des aktuellen Kalenderjahres. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens ist dabei unerheblich. Die Meldung ist bei den Betriebserhebungen grundsätzlich für den Betrieb abzugeben – nicht für das Unternehmen (Ausnahme Jahreserhebung für Unternehmen). Liegt der Betrieb/Hauptsitz in Niedersachsen, ist das LSN die auskunftsberechtigte Stelle.

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 B StatG grundsätzlich geheim gehalten.

Wichtige Begrifflichkeiten

Einige Begrifflichkeiten sind für die Erhebungen in diesem Bereich von besonderer Relevanz und werden daher im Folgenden aufgeführt. Die folgenden Ausführungen sind den Erläuterungen zu den Erhebungsbogen sowie den Statistischen Qualitätsberichten entnommen.

Tätige Personen

Umfasst alle am Quartalsende im Betrieb tätigen Personen einschließlich der tätigen Inhaberinnen und Inhaber sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit mindestens 55 Arbeitsstunden im Monat.

Entgelte

Als Entgelte ist im Ausbaugewerbe die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der im Ausbau tätigen Personen einzutragen. Bei Bauträgern ist die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge aller tätigen Personen zu nennen.

Geleistete Arbeitsstunden

Als Arbeitsstunden sind alle auf Baustellen, Bauhöfen und in Werkstätten in Deutschland tatsächlich geleisteten Stunden zu melden, gleichgültig, ob sie von gewerblichen Arbeitnehmerinnen und -nehmern, Polierinnen und Polieren, Schachtmeisterinnen und Schachtmeistern, Meisterinnen und Meistern, Inhaberinnen und Inhabern, Familienangehörigen oder Auszubildenden geleistet werden. Nicht einzubeziehen sind die im Rahmen von Bürotätigkeiten oder Berufsschule geleisteten Arbeitsstunden.

Umsatz auf Betriebsebene

  • Ausbaugewerblicher Umsatz
    Als ausbaugewerblicher Umsatz anzugeben sind die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtige und steuerfreie) Beträge für Ausbauleistungen im Bundesgebiet. Hierin einzuschließen sind zudem die Umsätze aus Reparaturen, Installation und Montage, die Umsätze aus eigener Subunternehmertätigkeit, einbehaltene Teilleistungen aus der Vergabe an Subunternehmen sowie die Leistungen (auch die nicht steuerbaren), die innerhalb eines Konzerns erbracht werden. Zudem sind die Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen bei Vereinnahmung einzubeziehen.

  • Sonstiger Umsatz
    Zusätzlich zu den Umsätzen für Ausbauleistungen sind die Umsätze aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen sowie die Umsätze aus Handelsware und aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten anzugeben.

Umsatz auf Unternehmensebene – nur relevant bei der Jahreserhebung für Unternehmen einschließlich Investitionserhebung

  • Umsatz
    Als Umsatz gilt der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte inklusive an weitere Gesellschaften desselben Konzerns.

  • Umsatz aus eigener Erzeugung
    Dies beinhaltet den Umsatz aus ausbaugewerblichen Leistungen, Umsätze aus dem Verkauf weiterer Produktionstätigkeiten, Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die bei anderen Unternehmen in Lohnarbeit hergestellt wurden, Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen sowie Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände.

  • Umsatz aus Handelsware
    Umsatz aus dem Verkauf fremder Erzeugnisse.

  • Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten
    Hierzu gehören zum Beispiel Umsätze aus Vermietungen und Verpachtungen, Erlöse aus Transportleistungen für Dritte sowie beispielsweise Kantinenerlöse.

Investitionen

Als Investitionen gelten die im Geschäftsjahr aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen und der Wert der im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen.

Verkaufserlöse aus dem Abgang von Sachanlagen

Diese beinhalten die Gesamtsumme der Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen (auch als Schrott).

Berichtszeiträume/Berichtszeitpunkte

Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe für Betriebe zur Beobachtung der Konjunktur wird quartalsweise erhoben. Die Meldung hat jeweils bis 10 Tage nach Ende des Berichtsquartals zu erfolgen.

Die jährliche Zusatzerhebung im Ausbaugewerbe für Betriebe („Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern“) wird im 2. Quartal erhoben. Der Meldetermin der Einheiten liegt Mitte Juli.

Die Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung bei Unternehmen des Ausbaugewerbes wird für das Kalenderjahr jeweils im Mai/Juni des Folgejahres erfragt.

Für weitere Informationen lesen Sie die Erhebungsbogen bzw. die jeweiligen Qualitätsberichte.

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