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Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Vier Symbole für Menschen mit Behinderungen: Eine Person im Rollstuhl, ein durchgestrichenes Ohr, zwei Gesichter und ein durchgestrichenes Auge. Bildrechte: ©Frédéric Massard - stock.adobe.com

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Den anspruchsberechtigten Menschen werden entsprechende Leistungen gewährt, so ist es in § 1 SGB IX einleitend nachzulesen, „(…) um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“

Die Statistiken nach dem SGB IX umfassen drei Statistiken. Teil II des Gesetzes beinhaltet die Regelungen zu besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht). Nach § 143 SGB IX sind zu diesem Teil des Gesetzes zwei Bundesstatistiken zu führen:

  • eine zu den Leistungsberechtigten und
  • eine zu den Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe.

Das dritte Kapitel des SGB IX regelt die Teilhabe von schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenrecht). In § 214 ist eine zweijährige Bundesstatistik über Menschen mit einer schweren Behinderung vorgesehen.

Die Statistiken zur Eingliederungshilfe wurden in der Form zum Berichtsjahr 2020 neu eingeführt.

Welche Daten werden zu Leistungsberechtigten, Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe und zu schwerbehinderten Menschen in Niedersachsen erfasst?

Im Zusammenhang mit der Erhebung zu den Leistungsberechtigten von Eingliederungshilfe in Niedersachsen werden schwerpunktmäßig eine Reihe von personenbezogenen Erhebungsmerkmalen sowie Angaben zur Art der Leistung erfasst. Die Erhebungsmerkmale sind im Detail in § 144 SGB IX nachzulesen. Zusammengefasst wird Folgendes für jeden Leistungsbeziehenden erhoben:

  • Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Wohnort, mit anderen Leistungsberechtigten zusammenlebend, Bezug weiterer Sozialleistungen,
  • Leistungsbezug je Hilfeart und Höhe des Bedarfs, angerechnetes Einkommen nach Einkommensart, Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie Leistung in Form eines persönlichen Budgets.

Die Angaben können nach Abschluss der Erhebung für den Leistungsbezug am Jahresende und im Laufe des Berichtsjahres ausgewertet werden. Die Leistungsarten werden für „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ (Kapitel 9), „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (Kapitel 10), „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ (Kapitel 12) sowie „soziale Teilhabe“ (Kapitel 13) getrennt ausgewiesen. Kapitel 10 und 13 werden nach weiteren Leistungsarten wie zum Beispiel die „Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen“ oder Assistenzleistungen ausdifferenziert erfasst.

Die Erhebungsmerkmale im Rahmen der Statistik zu den Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe in Niedersachsen sind die Ausgaben insgesamt nach der Art der Leistungen und die Einnahmen insgesamt und nach Einnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Beiträge.

Die Statistik zu den Menschen mit einer schweren Behinderung in Niedersachsen erfasst die Anzahl der Menschen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis. Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX gilt ein Mensch als schwerbehindert, wenn wenigstens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt. Für diese Personen werden

  • das Alter,
  • das Geschlecht,
  • die Staatsangehörigkeit und
  • der Wohnort,
  • die Art (zum Beispiel Verlust von Gliedmaßen, Taubheit, Blindheit oder Sehbehinderungen)
  • die Ursache (wie Krankheiten, Unfälle oder angeborene Behinderungen) sowie
  • der Grad der Behinderung

zur amtlichen Statistik gemeldet.

Weitere Informationen zur statistischen Erfassung der Daten sind unter methodische Hinweise nachzulesen.

Aus welchen Quellen stammen die Daten zu den Statistiken nach dem SGB IX in Niedersachsen?

Die Daten zu den Eingliederungshilfestatistiken werden dem Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) von den Trägern der Eingliederungshilfe gemeldet. Diese sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover als örtlicher Träger sowie das Land als überörtlicher Träger.

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie meldet alle zwei Jahre auf Basis des dort geführten Registers die Daten für die amtliche Statistik zu den Menschen mit einer Schwerbehinderung.

Wie oft werden die Daten der Statistiken nach dem SGB IX in Niedersachsen aktualisiert und wozu werden sie genutzt?

Die Statistiken zur Eingliederungshilfe werden jährlich für das zurückliegende Berichtsjahr erfasst. Angaben zu den Menschen mit Schwerbehinderung werden alle zwei Jahre – immer für die ungeraden Jahre – erhoben. Die Ergebnisse für alle drei Erhebungen stehen rund ein halbes Jahr nach Ablauf des Berichtsjahres für die Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die erfassten Daten werden zur Planung und Fortentwicklung des SGB IX benötigt. Entsprechend sind die zuständigen Ministerien, die parlamentarischen Gremien und die Verwaltung selbst Hauptnutzende der Daten. Aber auch die Öffentlichkeit, Presse und entsprechende Interessenverbände fragen die Daten der Statistiken häufig nach.

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