Herr Lehner
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Handwerk in Niedersachsen - Methodische Hinweise
Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)
Handwerksunternehmen sind Rechtliche Einheiten, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, eingetragen sein müssen. Die Rechtliche Einheit wird in der deutschen amtlichen Statistik dabei als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss.
In die Handwerksberichterstattung bzw. Handwerkszählung in Niedersachsen werden grundsätzlich nur selbstständige Handwerksunternehmen einbezogen. Viele handwerkliche Berufe werden auch in innerbetrieblichen Abteilungen und Nebenbetrieben ausgeübt.
Handwerkliche Nebenbetriebe und innerbetriebliche handwerkliche Abteilungen werden sowohl in der Handwerksberichterstattung als auch in der Handwerkszählung in Niedersachsen nicht ausgewertet. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt beispielsweise vor, wenn eine unselbstständige Fleischereiabteilung in einem Kaufhaus geführt wird und dieses Kaufhaus deshalb einen Eintrag in der Handwerksrolle besitzt.
Den Statistikdaten liegt erstmals mit der Handwerkszählung 2024 die Zahl der Beschäftigten nach dem Jobkonzept zu Grunde. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeiten mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen auch mit jedem Beschäftigungsfall gezählt werden. Bis einschließlich der Handwerkszählung 2023 unterliegt die Auswertung zu den beschäftigten Personen dem sogenannten Personenkonzept. Das heißt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit jeweils mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden nur einem und nicht mehreren Betrieben zugerechnet.
Darüber hinaus sind die Umsätze einiger Unternehmen nicht in den Daten der Finanzverwaltungen enthalten. So fehlen die Umsätze von Kleinunternehmen, die eine bestimmte Umsatzgrenze im Berichtsjahr unterschreiten, sowie von jenen Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder bei denen keine Steuerzahllast entsteht. Weiterhin fehlen Umsätze von Steuerpflichtigen, die vom Finanzamt von der Umsatzsteuer-Voranmeldungspflicht befreit wurden (sog. Jahresmelder).
Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu den selbstständigen Handwerksunternehmen – und damit zur Grundgesamtheit – lässt sich nicht direkt aus dem Handwerksrolleneintrag ermitteln. Vielmehr muss in der Zusammenschau beurteilt werden, ob es sich um relevante selbstständige Handwerksunternehmen handelt oder um nicht zu berücksichtigende handwerkliche Nebenbetriebe und innerbetriebliche handwerkliche Abteilungen. In diesem Zusammenhang ist bei der jährlichen Berichtskreisabgrenzung mit Änderungen aufgrund neuer Informationen zu rechnen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse haben.
Weitere Informationen finden sich in den Qualitätsberichten der Handwerksberichterstattung sowie der Handwerkszählung.
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