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Bewährungshilfestatistik in Niedersachsen

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Im Hintergrund ist ein unscharfes Gebäude. Im Vordergrund ist ein symbolischer Mensch mit einer transparenten Fußfessel zu sehen. Bildrechte: LSN

In bestimmten Fällen können Freiheitsstrafen, also Haftstrafen mit Unterbringung im Gefängnis, zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Eine solche Bewährung kann auch in Jugendstrafverfahren verhängt werden.

Verurteilte, die einer Bewährungsstrafe unterliegen, können gemäß § 56d StGB während der Bewährungszeit einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer unterstellt werden. Die Entscheidung über eine solche Unterstellung wird durch das jeweils zuständige Gericht getroffen. Sinn und Zweck der Bewährungshilfe ist es, verurteilten Straftäterinnen und Straftätern helfend und betreuend zur Seite zu stehen und auf diese Weise auch ihre Integration in die Gesellschaft zu fördern. Des Weiteren obliegt der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer die Kontrolle über die Erfüllung gerichtlicher Auflagen und Weisungen. Außerdem trägt sie bzw. er dem Gericht umfassende Informationen über den Lebenswandel der verurteilten Person zu.

Verstöße gegen die Bewährungsauflagen können für die Verurteilten den Widerruf der Bewährung zur Folge haben.

Welche Daten werden in der Bewährungshilfestatistik in Niedersachsen erfasst und aus welchen Quellen stammen diese?

In der Statistik zur Bewährungshilfe in Niedersachsen werden folgende Informationen erfasst:

  • Demografische Merkmale der Unterstellten (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit),
  • Art der Straftat,
  • Grund der Unterstellungen,
  • Dauer des Strafrestes einer ausgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion,
  • Vorstrafen,
  • Bewährungszeit,
  • Unterstellungszeit und
  • Grund der Beendigung der Unterstellung.

Die Datenerhebung zur Bewährungshilfestatistik erfolgt primär für administrative Zwecke und zwar teils noch über Papierbelege, sogenannte Zählkarten, teils elektronisch aus den Geschäftsstellenautomationsprogrammen in den Dienststellen der Bewährungshelferinnen und -helfer, die in der Regel bei den Landgerichten angesiedelt sind. Die Bewährungshilfestatistik ist eine Sekundärerhebung auf Basis der Verwaltungsdaten dieser Dienststellen. Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen und Leiter der zuständigen Dienststellen für Bewährungshilfe in Niedersachsen, aus deren Verwaltungsunterlagen die für die Bewährungshilfestatistik relevanten Daten bereitgestellt werden.

Wie oft werden die Daten über die Bewährungshilfe in Niedersachsen aktualisiert?

Die Bewährungshilfestatistik wurde 1963 im früheren Bundesgebiet eingeführt. Die Aufbereitung der Statistik erfolgt jährlich.

Wozu dient die Bewährungshilfestatistik in Niedersachsen und wer nutzt sie?

Mit den Ergebnissen der Bewährungshilfestatistik werden die Strukturen der Entscheidungspraxis der niedersächsischen Strafgerichte in Bezug auf die Bewährungsunterstellung sowie der Erfolg von Bewährungsunterstellungen als vorbeugende Maßnahme abgebildet. Die Beendigung einer Unterstellung durch Bewährung, also durch Straferlass, Aufhebung oder Ablauf der Unterstellungszeit, ist ein Indikator für den Erfolg der Bewährungshilfe.

Die Statistik liefert Informationen für die Justizverwaltungen zur Planung des Personaleinsatzes für die Bewährungshilfe sowie für die Kriminal- und Strafrechtspolitik in Bund und Ländern zur Erfolgskontrolle und zur Weiterentwicklung der entsprechenden Gesetzgebung.

Zu den Hauptnutzenden der Statistik zählen die für die Justiz zuständigen Landes- und Bundesbehörden. Weiterhin nutzen die wissenschaftliche Forschung und Lehre, die justizielle Praxis – also Richterinnen und Richter, Bildungseinrichtungen, Informationsdienstleister und Medien sowie die interessierten Bürgerinnen und Bürger die Daten.

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