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Ausbildungsförderung in Niedersachsen - Methodische Hinweise

Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN)


Frau im Hintergrund fügt Balken zu einem Diagramm im Vordergrund hinzu Bildrechte: LSN

Bundesausbildungsförderungsgesetz in Niedersachen (BAföG)

Das Bundesausbildungsrderungsgesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülerinnen, Schülern und Studierenden in Deutschland. Mit dem BAföG soll diesen die Möglichkeit gegeben werden, unabhängig von sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Eignungen und Interessen entspricht.

Rechtsgrundlage der Erhebung der Ausbildungsförderung ist § 55 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BaföG).

Aufstiegsfortbildungsförderung in Niedersachsen (AFBG)

Die Statistik der Aufstiegsfortbildungsförderung in Niedersachsen erfasst Daten zu allen Personen, die an Maßnahmen der Aufstiegsfortbildung teilnehmen und eine finanzielle Unterstützung erhalten, um ihren Lebensunterhalt zu decken.

Rechtsgrundlage der Erhebung der Aufstiegsfortbildungsförderung ist § 27 des Bundesgesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG). Die Statistik wird als Totalerhebung durchgeführt. Grundlage sind die Verwaltungsunterlagen aus den Anträgen zur Förderung.

Deutschlandstipendium in Niedersachsen

Über die Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogrammgesetz erfasst das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) Daten zu den Stipendiatinnen und Stipendiaten und Mittelgebern in Niedersachsen. Seit dem Sommersemester 2011 fördert das Deutschlandstipendium Studierende, Studienanfängerinnen und Studienanfänger, deren Werdegang herausragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lässt. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG).

Die Vollerhebung basiert als Sekundärstatistik auf den Verwaltungsdaten der Hochschulen. Diese übersenden ihre Daten in elektronischer Form zum Erhebungsstichtag an das LSN, wo die Datensätze plausibilisiert werden. Fehlende oder unplausible Angaben werden dabei vom LSN bei den Hochschulen nachgefragt. Da es sich um eine Vollerhebung handelt, werden die Daten nicht hochgerechnet.

Die methodischen Hinweise für die Statistiken der Ausbildungsförderung finden Sie in den Qualitätsberichten des Statistischen Bundesamtes unter Punkt 3 – Methodik.

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